Sicherheitsabstand
Der obere Sicherheitsabstand ist das Maß zwischen der Oberkante einer Krananlage und der Unterkante eines festen Gegenstandes, z. B. dem Träger einer Hallenkonstruktion oder einer Installation an der Hallendecke. Die Oberkante einer Krananlage kann die Kranbrücke, der Ausleger oder das Hubwerk sein. Nach UVV BGV D6 §11 muss der Sicherheitsabstand mindestens 500 mm betragen, um Quetsch- und Schergefahren für Personen auszuschließen.
Der untere Sicherheitsabstand ist das Maß zwischen der Unterkante einer Krananlage und der Oberkante eines festen Gegenstandes, z. B. einer Maschine oder eines Regals. Die Unterkante einer Krananlage kann die Kranbrücke, der Ausleger oder das Hubwerk sein. Nach UVV BGV D6 §11 muss der Sicherheitsabstand mindestens 500 mm betragen, um Quetsch- und Schergefahren für Personen auszuschließen.